3.2 In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft mit formeller Eröffnungsverfügung vom 27. Oktober 2023 eine Untersuchung wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten. Den im Anzeigerapport nebst den genannten Delikten ebenfalls eventualiter aufgeführten Straftatbestand der Freiheitsberaubung erachtete der verfahrensleitende Staatsanwalt von Vornherein eindeutig als nicht erfüllt (siehe dazu die mit Kürzel versehene handschriftliche Notiz des Verfahrensleiters vom 31. Oktober 2023 auf S. 1 des Anzeigerapports vom 5. Oktober 2023).