Grund für das Festhalten sei eine dem Beschuldigten zugetragene Information gewesen, aufgrund derer er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer der Tochter des Beschuldigten und ihren Kolleginnen nachstelle. Als der Beschuldigte den Beschwerdeführer darauf habe ansprechen wollen, habe sich dieser zu entfernen versucht. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an frühkindlichem Autismus leide, über einen Intelligenzquotienten von etwa 50 verfüge und sich mitunter nicht gut ausdrücken könne.