den war (dazu sogleich E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2024 nunmehr sinngemäss auch die implizite Nichtanhandnahme anficht, sind auch seine diesbezüglichen Einwände als fristgerecht zu betrachten. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten.