2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge mit Eingabe vom 27. Januar 2024 abändert und (zusätzlich) die Anklageerhebung oder Ausfällung eines Strafbefehls wegen Freiheitsberaubung verlangt, ist zu berücksichtigen, dass er bzw. sein Vater mangels Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO (dazu sogleich E. 4) erst am 23. Januar 2024 erstmals Akteneinsicht erhalten und mithin erst zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hat, dass – entgegen seiner (undatierten und ununterzeichneten) Strafanzeige und dem Anzeigerapport der Polizei vom 5. Oktober 2023 – gegen den Beschuldigten gar nie eine Untersuchung wegen Freiheitsberaubung eröffnet wor-