382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge mit Eingabe vom 27. Januar 2024 abändert und (zusätzlich) die Anklageerhebung oder Ausfällung eines Strafbefehls wegen Freiheitsberaubung verlangt, ist zu berücksichtigen, dass er bzw. sein Vater mangels Ansetzung der Frist gemäss Art.