Mit Schreiben vom 13. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, nochmals um Akteneinsicht und nahm erneut zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Stellung. Nachdem ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2024 Akteneinsicht gewährt worden war und er die Akten am 23. Januar 2024 eingesehen hatte, reichte er am 27. Januar 2024 seine abschliessenden Bemerkungen ein, wovon die Verfahrensleitung am 30. Januar 2024 Kenntnis nahm und gab.