Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Daraufhin reichte der Vater des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2023 abschliessende Bemerkungen ein und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Eingabe Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, nochmals um Akteneinsicht und nahm erneut zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Stellung.