2 gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 14. Dezember 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatanwaltschaft Kenntnis und hielt fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.