SR 210) über den Beschwerdeführer bestehe, diese die rechtliche Vertretung aber explizit nicht umfasse. Die Beschwerde sei bisweilen nur vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet worden, der durch die angefochtene Verfügung jedoch mutmasslich nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei und daher prima vista auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe. Mit Schreiben vom 19. November 2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 19. November 2023, mit der er seinen Vater zur Vertretung im Beschwerdeverfahren und im Strafverfahren BM 23 44790 ermächtigt.