Zur Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: KESB Mittelland Nord) vom 21. Dezember 2022 zwar eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) über den Beschwerdeführer bestehe, diese die rechtliche Vertretung aber explizit nicht umfasse.