In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 16. November 2023 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Vollmacht einzureichen, mit der er seinen Vater dazu ermächtigt, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten, oder die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Zur Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: