1c): Ferner ist zu prüfen, ob eine adäquate Rechtsgrundlage für eine Privatfestnahme (Art. 218 StPO) durch den Beschuldigten gegeben war und im Lichte dessen und 1b), eine erneute Bewertung der Straftatbestände Körperverletzungen (Art. 123 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) vorzunehmen.