1a): Es ist eine Richtigstellung bestimmter Sachverhalte vorzunehmen, wobei auch eine Befragung des Vaters (und Beistand) des Opfers als Auskunftsperson zu erfolgen hat. Hierdurch soll eine umfassende und korrekte Sachlage gewährleistet werden. 1b): Es ist eine erneute Überprüfung durchzuführen, ob das Handeln des Beschuldigten als unangemessen und fahrlässig einzustufen ist und ob in diesem Kontext eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Dabei ist auch 1c) zu berücksichtigen. 1c): Ferner ist zu prüfen, ob eine adäquate Rechtsgrundlage für eine Privatfestnahme (Art.