Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 472 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2023 (BM 23 44790) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 23 44790) wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stellte sie das Strafverfahren ein. Dagegen erhob der Vater und Beistand des Beschwerdeführers C.________ (nachfolgend: Vater) am 9. No- vember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende An- träge: Hiermit beantrage ich die Weiterführung des Strafverfahrens BM 23 44790 gegen D.________ (Be- schuldigter). Die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt sich aus "Begründung zum An- trag". Unter Berücksichtigung der in "Begründung zum Antrag" dargelegten Ausführungen, ergeht hiermit ebenfalls die Aufforderung zur Umsetzung der folgenden Punkte: 1a): Es ist eine Richtigstellung bestimmter Sachverhalte vorzunehmen, wobei auch eine Befragung des Vaters (und Beistand) des Opfers als Auskunftsperson zu erfolgen hat. Hierdurch soll eine umfassende und korrekte Sachlage gewährleistet werden. 1b): Es ist eine erneute Überprüfung durchzuführen, ob das Handeln des Beschuldigten als unange- messen und fahrlässig einzustufen ist und ob in diesem Kontext eine Verletzung der Sorgfalts- pflicht vorliegt. Dabei ist auch 1c) zu berücksichtigen. 1c): Ferner ist zu prüfen, ob eine adäquate Rechtsgrundlage für eine Privatfestnahme (Art. 218 StPO) durch den Beschuldigten gegeben war und im Lichte dessen und 1b), eine erneute Bewertung der Straftatbestände Körperverletzungen (Art. 123 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) vorzunehmen. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 16. November 2023 ein Beschwer- deverfahren. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Vollmacht einzureichen, mit der er seinen Vater dazu ermächtigt, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten, oder die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Zur Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass gemäss Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: KESB Mittelland Nord) vom 21. Dezember 2022 zwar eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) über den Beschwerdeführer be- stehe, diese die rechtliche Vertretung aber explizit nicht umfasse. Die Beschwerde sei bisweilen nur vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet worden, der durch die angefochtene Verfügung jedoch mutmasslich nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei und daher prima vista auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe. Mit Schreiben vom 19. Novem- ber 2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 19. Novem- ber 2023, mit der er seinen Vater zur Vertretung im Beschwerdeverfahren und im Strafverfahren BM 23 44790 ermächtigt. Gleichzeitig unterzeichnete er die Be- schwerde vom 9. November 2023 eigenhändig. Mit Verfügung vom 21. Novem- ber 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Nachbesserung Kenntnis und 2 gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 14. Dezem- ber 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der General- staatanwaltschaft Kenntnis und hielt fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Daraufhin reichte der Vater des Beschwerde- führers am 17. Dezember 2023 abschliessende Bemerkungen ein und stellte ein Ge- such um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Eingabe Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, nochmals um Akten- einsicht und nahm erneut zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Stellung. Nachdem ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2024 Akteneinsicht gewährt worden war und er die Akten am 23. Januar 2024 eingesehen hatte, reichte er am 27. Ja- nuar 2024 seine abschliessenden Bemerkungen ein, wovon die Verfahrensleitung am 30. Januar 2024 Kenntnis nahm und gab. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellungsver- fügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde er- folgte form- und fristgerecht. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge mit Eingabe vom 27. Januar 2024 abän- dert und (zusätzlich) die Anklageerhebung oder Ausfällung eines Strafbefehls wegen Freiheitsberaubung verlangt, ist zu berücksichtigen, dass er bzw. sein Vater mangels Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO (dazu sogleich E. 4) erst am 23. Januar 2024 erstmals Akteneinsicht erhalten und mithin erst zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hat, dass – entgegen seiner (undatierten und ununterzeichneten) Strafanzeige und dem Anzeigerapport der Polizei vom 5. Oktober 2023 – gegen den Beschuldigten gar nie eine Untersuchung wegen Freiheitsberaubung eröffnet wor- den war (dazu sogleich E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2024 nunmehr sinngemäss auch die implizite Nichtanhandnahme anficht, sind auch seine diesbezüglichen Einwände als fristgerecht zu betrachten. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten. 3 3. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2023 hervor, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 2. September 2023 bis zum Erscheinen der Polizei körperlich habe zurückhalten wollen, worauf eine Rangelei entstanden sei, wobei sich beide Beteiligten leicht verletzt hätten. Grund für das Festhalten sei eine dem Beschuldigten zugetragene Information gewesen, aufgrund derer er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer der Tochter des Beschuldigten und ihren Kolleginnen nachstelle. Als der Beschuldigte den Beschwerdeführer darauf habe ansprechen wollen, habe sich dieser zu entfernen versucht. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an frühkindlichem Autismus leide, über einen Intelligenzquotienten von etwa 50 verfüge und sich mitunter nicht gut aus- drücken könne. Mit dem Anzeigerapport wurden der Staatsanwaltschaft die Proto- kolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, des Be- schuldigten vom 20. September 2023, von E.________ vom 28. September 2023 und F.________ vom 3. Oktober 2023, das Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse des Beschuldigten vom 20. September 2023, eine Ernennungsurkunde der KESB Mittelland Nord in Sachen Beistandschaft des Beschwerdeführers vom 25. Ja- nuar 2023, ein Schulbericht des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2022, ein Arztbericht des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, eine undatierte Zusammenfassung des Vorfalls bzw. Strafanzeige des Vaters des Beschwerdeführers sowie Fotos der Verletzungen der beiden Beteiligten übermittelt. 3.2 In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft mit formeller Eröffnungsverfügung vom 27. Oktober 2023 eine Untersuchung wegen Nötigung und einfacher Körperverlet- zung gegen den Beschuldigten. Den im Anzeigerapport nebst den genannten Delik- ten ebenfalls eventualiter aufgeführten Straftatbestand der Freiheitsberaubung er- achtete der verfahrensleitende Staatsanwalt von Vornherein eindeutig als nicht erfüllt (siehe dazu die mit Kürzel versehene handschriftliche Notiz des Verfahrensleiters vom 31. Oktober 2023 auf S. 1 des Anzeigerapports vom 5. Oktober 2023). Dass insoweit keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater trotz entsprechender Anzeige (vgl. die der Polizei eingereichte undatierte und ununterzeichnete Strafanzeige) zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. 3.3 Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ohne Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ein. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der eindeutigen Sach- und Beweislage und der sich daraus ergebenden Kostenfolge auf das Ansetzen einer Beweismittel- frist verzichtet werden könne. 4. 4.1 Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO eingestellt hat, ist festzuhalten was folgt: 4.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den 4 Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei be- absichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 IV 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO). 4.3 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Staatsanwalt- schaft das rechtliche Gehör insbesondere des Beschwerdeführers verletzt, indem sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ohne Gewährung der Frist zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO eingestellt hat. Letzteres ist im vorliegenden Beschluss auch ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen festzustellen. Ob eine Heilung aufgrund der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Betracht fällt, kann offenbleiben, da die Verfügung, wie nach- folgend zu zeigen sein wird (E. 6.2, 6.3, 7 und 8 hiernach), selbst dann aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müsste, wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf 5 (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwalt- schaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duri- ore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügun- gen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 und 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch die Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 301 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1 und BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wird ein gefährlicher Gegen- stand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifizierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass über- schreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). 5.2.2 Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Ein- zelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Der 6 Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Be- troffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Eine Nötigung ist unrechtmäs- sig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum ange- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist. 5.3.2 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO dazu berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 217 StPO; KESHLAVA/BREITENFELD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 218 StPO). Die in Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO vorgesehenen Festnahmegründe der Flagranz und Quasi-Flagranz sind identisch mit jenen von Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO (KES- HLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 6 zu Art. 218 StPO). Was die Einordnung der Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung im Hinblick auf die Beurteilung der Zuläs- sigkeit der Festnahme anbelangt, muss es genügen, dass die Privatperson im Sinne einer sogenannten «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstel- lung von der sozialen Bedeutung der Tat hat, welche Anlass zur Festnahme gibt (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 8 zu Art. 218 StPO). Gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO dürfen Private bei der Festnahme einer Person Gewalt nur nach Massgabe von Art. 200 StPO anwenden. Die Gewalt darf demnach nur als äusserstes Mittel angewendet werden und muss verhältnismässig sein. Für die Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit der Gewaltanwendung sind vor allem die Schwere der Straftat und das Ausmass des gegen die Festnahme geleisteten Widerstands von Bedeutung (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 10 zu Art. 218 StPO). Bei Missachtung der Sub- sidiarität und/oder weiterer in Art. 218 StPO genannter Voraussetzungen können sich Private wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und allenfalls weiterer Delikte strafbar machen (KESHLAVA/BREITEN- FELD, a.a.O., N. 4 zu Art. 218 StPO; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4). 5.4 Art. 13 Abs. 1 StGB sieht vor, dass wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sach- verhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, beurteilt. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse (sogenannte Putativrechtfertigung; siehe dazu NIGGLI/MAEDER, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 13 StGB u.a. mit Verweis auf BGE 134 II 33 E. 5.3; 129 IV 6 E. 3.2; 125 IV 49 E. 2e). 7 6. 6.1 Die Vorinstanz resümiert in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers. Alsdann gelangt sie zusammenge- fasst zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zweifelsohne die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB er- füllten, vorliegend aber von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB ausgegangen werden müsse, weshalb das Verfahren einzustellen sei. So sei der Beschuldigte aufgrund der Schilderung seiner elfjährigen Tochter davon ausgegan- gen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sie darstelle. Als schutzpflichtiger Vater habe er sich dazu berechtigt gefühlt, den Beschwerdeführer zur Rede zu stel- len und ihn, als er davon gelaufen sei, unter Anwendung von körperlichem Zwang festzuhalten. Erst weitere Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer – wie von seinem Vater angegeben – an einem frühkindlichen Autismus leide. Gemäss dem Entscheid der KESB Mittelland-Nord vom 21. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinne einer Störung aus dem autistischen Spektrum mit qualitativer Beeinträchtigung der gegen- seitigen sozialen Interaktionsfähigkeit diagnostiziert, dies verbunden mit einer rezep- tiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung, stereotypen Verhaltenswei- sen, einem motorischen Entwicklungsrückstand und einer nicht bestimmbaren intel- lektuellen Leistungsfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft hält weiter fest, dass dem An- zeigerapport vom 5. Oktober 2023 zu entnehmen sei, dass sich die Befragung des Beschwerdeführers vom 8. September 2023 ausgesprochen anspruchsvoll gestaltet habe. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbunde- nen Verhaltensauffälligkeiten für den Beschuldigten weder subjektiv noch objektiv erkennbar gewesen seien und das Missverständnis auf einer falschen Interpretation der drei Mädchen beruht habe, erscheine die strittige Anhaltung nicht nur aus der Optik des Beschuldigten, sondern auch objektiv betrachtet, nachvollziehbar bzw. verständlich. Durch das Weglaufen des Beschwerdeführers habe sich der Beschul- digte in seinen Verdächtigungen zusätzlich bestätigt fühlen dürfen, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass er den Irrtum beim pflicht- gemässer Vorsicht hätte vermeiden können. Zudem sei festzuhalten, dass sich der vom Beschuldigten ausgeübte Zwang ohnehin in einem verhältnismässigen Rahmen bewegt habe. Dass es letztlich zu Verletzungen gekommen sei, sei auf die Rangelei im Rahmen der Anhaltung zurückzuführen. Schläge oder Tritte seien durch den Be- schuldigten keine ausgeteilt worden, so dass auch nicht von einer übertriebenen Ge- walt gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei die Aussage von E.________ von Bedeutung. Dieser habe übereinstimmend mit dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer angegeben, dass das Ganze ein Ringen und Halten ge- wesen sei; dies, nachdem der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung des Beschuldigten, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei. Auch habe E.________ keine Schläge gesehen; ebenso wenig habe er den Beschwerdeführer vor Schmer- zen Schreien gehört. F.________ habe zudem angegeben, dass der Beschuldigte eine offene und freundliche Person sei. Sie habe ihn noch nie wütend oder am Strei- ten gesehen. In objektiver Hinsicht sei schliesslich anzumerken, dass der Beschul- digte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet sei. 8 6.2 Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwer- dekammer zum Schluss, dass kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vorliegt: 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft stellt bei der aktuellen Sach- und Beweislage zutreffend fest, dass die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten sind. So ist aufgrund der teilweise übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten und des Beschwerdeführers derzeit davon auszugehen, dass der Be- schuldigte den Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 2. September 2023 ansprechen wollte, der Beschwerdeführer sich jedoch sogleich zu entfernen ver- suchte, worauf der Beschuldigte den Beschwerdeführer körperlich festhielt (polizei- liche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 38-46 und S. 3 Z. 69-70; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Septem- ber 2023, S. 2 Z. 46-52). Da sich der Beschwerdeführer in der Folge wehrte bzw. zu befreien versuchte, kamen beide Personen zu Fall (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 62-63, S. 3 Z. 76-79 und S. 4 Z. 125-127; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Septem- ber 2023, S. 2 Z. 55-57). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Beschuldig- ten am Boden festgehalten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 3 Z. 136-140 und 151-152; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 2 Z. 25 und 62). Dabei gelang es dem Beschwerdeführer, seinen Vater anzurufen, worauf sich die Situation beruhigte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 3 Z. 78-80; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 52-60, S. 4 Z. 140 und S. 5 Z. 178-179). Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalls Verletzungen (dazu sogleich E. 6.2.4) zuzog, wird vom Beschul- digten nicht bestritten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Septem- ber 2023, S. 2 Z. 62-63, S. 3 Z. 76-79 und S. 4 Z. 125-127). Die Vorinstanz gelangt sodann wohl zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschwer- deführer zu seinem Vorgehen berechtigt gefühlt haben dürfte, da er angibt, er sei aufgrund der Schilderungen seiner elfjährigen Tochter und deren Kolleginnen der Annahme gewesen, der Beschwerdeführer verfolge die Mädchen, und er habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer könnte ihnen etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 2 Z. 20-35 und S. 3 Z. 74-75). Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, unterlag der Beschuldigte dabei möglicherweise ei- nem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB bzw. einem Irrtum über die objektive Rechtfertigungslage (sogenannte Putativrechtfertigung), welcher von Art. 13 StGB erfasst wird (vgl. dazu E. 5.4 hiervor). Dass sich der Beschuldigte auf eine (Putativ-) Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 i.V.m. Art. 13 StGB berufen könnte, wird von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht in Betracht gezogen. So liegt nur dann ein Fall von Putativnotwehr vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Irrtum über die Rechtswidrigkeit der 9 Handlung (sogenannter Verbotsirrtum; Art. 21 Satz 1 StGB) schliesst die Vorinstanz zutreffend aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Unklar und durch die Staatsanwaltschaft näher abzuklären ist mit dem Beschwerde- führer jedenfalls aber, ob der Irrtum des Beschuldigten über die objektive Rechtferti- gungslage nicht vermeidbar gewesen wäre. Auch wenn die Generalstaatsanwalt- schaft zu Recht anführt, dass der Beschuldigte wohl emotional und unter Zeitdruck gehandelt habe, gilt es zu überprüfen, ob der Irrtum bereits zu einem früheren Zeit- punkt hätte aufgeklärt werden können. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte selbst angibt, schon vermehrt mit geistig beeinträchtigten Personen in Kontakt ge- standen zu haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Septem- ber 2023, S. 5 Z. 196-199). 6.2.2 Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie er ihn sich vorstellte, dazu berechtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer bis zur Ankunft der Polizei festzuhalten: Wie eingangs ausgeführt (E. 5.3.2), setzt eine Festnahme durch Privatpersonen gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO voraus, dass polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden und die festzunehmende Person bei einem Verbrechen oder Verge- hen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit zu Recht, dass we- der seitens der Vorinstanz noch der Generalstaatsanwaltschaft näher ausgeführt wird, was für ein Delikt bzw. Vergehen oder Verbrechen der Beschwerdeführer nach den Vorstellungen des Beschuldigten begangen haben oder zu begehen versucht haben soll. Ihm ist umgekehrt entgegen zu halten, dass es hinsichtlich der Einord- nung der (hier mutmasslich zu Unrecht angenommen) Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung – wie erwähnt (E. 5.3.2) – genügt, wenn die Privatperson im Sinne einer sogenannten «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstel- lung der sozialen Bedeutung der Anlass zur Festnahme gebenden Tat hat. Der Be- schuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2023 zu Protokoll, dass seine Tochter und zwei ihrer Kolleginnen ihm unmittelbar vor dem hier interessierenden Vorfall mitgeteilt hätten, dass sie ein Problem mit einem Mann (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschwerdeführer) hätten, sie diesen be- reits mehrfach, unter anderem in der Nähe ihrer Schule, gesehen hätten, er sie ver- folge und sie nun Angst hätten, alleine nach draussen zu gehen, weil er sicher ir- gendwo auf sie warte (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Septem- ber 2023, S. 2 Z. 20-35). Der Beschuldigte gab an, er habe Angst gehabt, dass der Mann (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschwerdeführer) den Kindern et- was antun würde (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Septem- ber 2023, S. 3 Z. 74-75). Worin dieses «etwas antun» seiner Ansicht nach bestanden haben könnte, führt der Beschuldigte nicht näher aus. Gestützt auf seine Aussagen bleibt mit Blick auf die Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO immanente Voraussetzung der Flagranz bzw. der Quasi-Flagranz somit unklar, wovon der Beschuldigte ausgegan- gen ist. 10 Mithin kann zwar nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschul- digte zu einer privaten Festnahme berechtigt gewesen wäre, wenn sich der Sach- verhalt so zugetragen hätte, wie er ihn sich vorgestellt hatte. Letzteres ist indes wei- ter abzuklären. 6.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft kann die Vorgehensweise des Beschuldigten im Zuge der (irrtümlichen) Privatfestnahme auch nicht ohne Weiteres als verhältnismässig im Sinne von Art. 218 Abs. 2 i.V.m. Art. 200 StPO (vgl. dazu E. 5.2.4 hiervor) beurteilt werden: Auch wenn übereinstimmend ausgesagt wurde, dass der Beschuldigte den Be- schwerdeführer weder getreten noch geschlagen habe (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 4 Z. 143-144; polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 3 Z. 62), ist zu berück- sichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bei der «Rangelei» namentlich erhebliche Schürfungen und Prellungen an der Schulter sowie Schürfungen an Ellbogen und Knien zugezogen, während der Beschuldigte gemäss dem von ihm nachgereichten undatierten Bildmaterial lediglich eine Schürfung am Knie und ein Hämatom am Un- terschenkel aufgewiesen hat (vgl. dazu die dem Anzeigerapport vom 5. Okto- ber 2023 beiliegenden Fotoaufnahmen der Verletzungen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten sowie den Arztbericht des Notfalls Sonnenhof vom 3. Sep- tember 2023 betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers). Weiter ist zu be- achten, dass der Beschuldigte den Tathergang dahingehend beschrieben hat, dass er versucht habe, den Beschwerdeführer zurückzuhalten, indem er ihn zuerst hinten am T-Shirt gezogen und ihn dann mit den Armen von hinten umgriffen habe. Der Beschwerdeführer habe alsdann mit den Armen gefuchtelt und sich zu lösen ver- sucht. Dabei habe er sich gedreht, so dass sie schliesslich wieder frontal zueinander gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe weiter mit den Armen gefuchtelt, wel- che er zu greifen versucht habe. Dabei seien sie zu Fall gekommen. Der Beschwer- deführer habe schliesslich rücklings auf dem Boden gelegen und er sei auf ihm drauf gewesen. Er habe seine Hand an die Brust des Beschwerdeführers gehalten, damit er unten bleibe. Am Hals gepackt habe er ihn nicht. Der Beschwerdeführer habe sich weiter gewehrt und sich dann so gedreht, dass er unter dem Beschuldigten auf dem Bauch gelegen habe. Dann habe er versucht aufzustehen. Er habe ihn dann so ge- halten, dass er habe aufsitzen können. In dieser Position habe der Beschwerdefüh- rer sein Telefon hervornehmen und seinen Vater anrufen können (polizeiliche Ein- vernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 4 Z. 130-140). Auf Vor- halt, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihn, als dieser auf ihm drauf gewesen sei, zeitweise frontal am Hals bzw. an der Kehle ge- packt habe, verneinte der Beschuldigte dies zunächst. Kurzum gab er jedoch zu, dass es sein könne, dass er seine Hand vielleicht einmal dort gehabt habe. Er habe ihn einfach mit der flachen Hand zu Boden gedrückt. Es könne schon sein, dass er seine Hand im Halsbereich gehabt habe. Er habe ihn aber sicher nicht mit der Hand am Hals gepackt und zugedrückt (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 4 Z. 149-154). Ungeachtet dessen, dass gemäss Arztbericht des Notfalls Sonnenhof vom 3. September 2023 keine Würgemale festgestellt wer- den konnten, stellt sich die Frage, ob die vom Beschuldigten geschilderte Vorge- hensweise, insbesondere das Fixieren des Beschwerdeführers auf dem Boden unter 11 anderem durch Ausüben von Druck auf den Brustkorb oder den Halsbereich, als verhältnismässig zu beurteilen ist. Dies umso mehr, als E.________ angab, der Be- schwerdeführer habe schon vor dem Sturz mehrfach gesagt, dass er seinen Vater anrufen wolle. Als sie dann am Boden gewesen seien und sich die Situation etwas beruhigt habe, habe der Beschuldigte ihn gewähren lassen (polizeiliche Einver- nahme vom E.________ vom 28. September 2023, S. 2 Z. 57-61). Ebenfalls unklar ist, ob die Dauer der Festhaltung noch als verhältnismässig bezeich- net werden kann. Die Zeitangaben der befragten Personen liegen dabei nicht weit auseinander. Nach Angabe des Beschuldigten soll es vom Moment, in dem er den Beschwerdeführer gepackt habe, bis zum Zeitpunkt, in dem sich die Situation beru- higt habe, etwa fünf Minuten und bis zum Eintreffen der Polizei weitere ca. fünf bis sieben Minuten gedauert haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, S. 4-5 Z.172-176). E.________ zufolge dauerte der gesamte Vorfall («als es wegen dem Herumrufen laut war») ca. fünfzehn bis zwanzig Minuten. Davon hätten sich die Beteiligten ca. fünf bis zehn Minuten am Boden befunden, wobei sie während ca. drei Viertel der Zeit am «stürmen» und ein Viertel ruhig ge- wesen seien (polizeiliche Einvernahme vom E.________ vom 28. September 2023, S. 2 Z. 27-29 und S. 3 Z. 99-102). Auf Frage, ob er lange zu Boden gedrückt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe eine Viertelstunde gedauert (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, S. 3 Z. 70-71). Un- bestritten ist letztlich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mehrere Minuten am Weggehen gehindert hat. Daraus wird deutlich, dass auch die Verhältnismässigkeit des Handelns des Be- schuldigten im Zuge der (irrtümlichen) Privatfestnahme weiterer Klärung bedarf. 6.3 Nach dem Gesagten kann das Verhalten des Beschuldigten nicht ohne Weiteres gestützt auf Art. 13 i.V.m. 14 StGB und Art. 218 StPO als gerechtfertigt erachtet werden. Namentlich wird weiter abzuklären sein, ob der Irrtum über die objektive Rechtfertigungslage vermeidbar gewesen wäre, die Voraussetzungen einer privaten Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO nach der Vorstellung des Be- schuldigten überhaupt gegeben waren und sein Vorgehen verhältnismässig war. Vor diesem Hintergrund wird die Staatsanwaltschaft auch zu prüfen haben, ob der Vater des Beschwerdeführers insbesondere zum Gesundheitszustand seines Sohnes und wie sich dieser gegenüber Dritten äussert, zu befragen sein wird. Mithin liegt kein Einstellungsgrund gemäss Art. 319 StPO vor. 7. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auch mit der impliziten Nichtanhand- nahme des Verfahrens wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB nicht einverstanden erklärt, ist daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO ein Strafverfahren dann nicht an die Hand nimmt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig fest- 12 nimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Frei- heit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten (BGE 141 IV 10 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3). Zumal bei aktuellen Sach- und Beweislage (vgl. insbesondere E. 6.2.1 hier- vor) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eindeutig kein Anfangsverdacht für eine Freiheitsberaubung besteht, ist auch insoweit ein Verfahren zu eröffnen. 8. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. 9.2 9.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 9.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn beson- dere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche be- sonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 9.2.3 Der ebenfalls nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte wurde im Beschwerdeverfah- ren seitens der Beschwerdekammer mit sechs Verfügungen bedient, liess sich im 13 Beschwerdeverfahren aber nicht vernehmen. Seine Aufwendungen sind damit als geringfügig zu bezeichnen sind, so dass ihm in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung auszurichten ist. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2023 (BM 23 44790) wird aufgehoben und diese angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. seinen Vater (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15