5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen «Prozessbetrugs», Nötigung, falscher Anschuldigung etc. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.