5 Betreffend die Kürzung/den Entzug der EL hat der Beschwerdeführer den sozialversicherungsrechtlichen Rechtsweg zu bestreiten. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer offenbar die EL gekürzt oder entzogen worden ist, begründet noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe mittels der angefochtenen Verfügung «vorsätzlich und bewusst gegen geltendes Recht und Gesetz» verstossen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert.