Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass es nicht ausreicht, ausschliesslich auszuführen, dass der Prozessbetrug und der Betrug unter 146 StGB, die Nötigung unter Art. 181 StGB und die falsche Anschuldigung unter Art. 303 StGB zu finden sei. Es muss vielmehr konkret beschrieben werden, aufgrund welches Lebenssachverhalts die besagten Straftatbestände erfüllt sein sollen. Solche konkreten Lebenssachverhalte werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargelegt, sondern er schildert wiederum im Wesentlichen seinen Unmut hinsichtlich der Kürzung resp. des Entzugs der EL durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem insoweit hängigen Beschwerdeverfahren.