Verfügungen namentlich nicht erwähnt. Der Einwand, dass der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 «als Vorsteher» der Ausgleichskasse des Kantons Bern für das Vorgehen der Behörde verantwortlich seien und für Verstösse geradestehen müssten, reicht zur Begründung eines konkreten strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht aus. Im Übrigen geht aus den vorliegenden Akten und der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht hervor, dass der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 eine Leitungsfunktion in der kantonalen Ausgleichskasse haben (vgl. im Internet: https://www.akbern.ch > Über uns > Organisation > Organigramm AKB).