312 StGB die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben, wie die Beschuldigten 1-3 ihn im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und ihn zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen.