Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigten 1-3 erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigten 1-3 im Sinne von Art. 312 StGB die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.