Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen vom 15. August, 14. September und 25. September 2023 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen.