Der Anzeige von A.________ sind somit keine Verhaltensweisen zu entnehmen, durch welche der Beschuldigte die vorgeworfenen Straftatbestände - sofern diese überhaupt auf strafrechtlichen Erlassen basieren - erfüllt haben könnte. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen B.________ nicht an die Hand genommen. 2. Mit Anzeige vom 14.09.2023 wirft A.________ auch C.________ und D.________, offenbar ebenfalls Mitarbeitende der Ausgleichskasse des Kantons Bern, vor, sich der «Prozessbetrügereien», der Nötigung, des Amtsmissbrauchs und zahlreicher weiterer Delikte strafbar gemacht zu haben.