Den Strafanzeigen von A.________ gegen B.________ vom 15.08.2023 und 25.09.2023 sind neben der jeweils aufgeführten Auswahlsendung an Strafartikeln und teilweise nichtexistierenden Tatbestandsbezeichnungen keine konkreten, klar umrissenen Lebenssachverhalte zu entnehmen,