Das fragliche Schreiben wurde der Strafanzeige beigelegt. Am 25.09.2023 folgte eine weitere, praktisch gleichlautende Strafanzeige von A.________ gegen B.________, diesmal in Zusammenhang mit einer Stellungnahme des Letztgenannten vom 19.09.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Nr. 200 23 120 /121 EL bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Auch dieses Schreiben wurde der Strafanzeige beigelegt. [rechtliche Grundlagen].