3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: 1. Mit Strafanzeige vom 15.08.2023 wirft A.________ B.________, Abteilungsleiter bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern, vor, sich des «Prozessbetrugs», der Nötigung, der falschen Anschuldigung und zahlreicher weiterer Delikte strafbar gemacht zu haben. Dies soll anlässlich einer Eingabe vom 07.08.2023 im Rahmen der Beschwerdeverfahren Nr. 200 23 120 / 121 EL und Nr. 200 23 192 EL bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern geschehen sein. Das fragliche Schreiben wurde der Strafanzeige beigelegt.