Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «Prozessbetrugs», Nötigung, falscher An- schuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. November 2023 (BM 23 35985 etc.) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. November 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.________, Abteilungsleiter Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und D.________ (nach- folgend: Beschuldigte 3) initiierte Strafverfahren wegen «Prozessbetrugs», Nöti- gung, falscher Anschuldigung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 9. November 2023 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1. Die Aufhebung der Verfügung vollumfänglich. 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz. 3. Rein Vorsorglich die Gutheissung meiner Klage in allen Punkten. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: 1. Mit Strafanzeige vom 15.08.2023 wirft A.________ B.________, Abteilungsleiter bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern, vor, sich des «Prozessbetrugs», der Nötigung, der falschen An- schuldigung und zahlreicher weiterer Delikte strafbar gemacht zu haben. Dies soll anlässlich einer Eingabe vom 07.08.2023 im Rahmen der Beschwerdeverfahren Nr. 200 23 120 / 121 EL und Nr. 200 23 192 EL bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern geschehen sein. Das fragliche Schreiben wurde der Strafanzeige beigelegt. Am 25.09.2023 folgte eine weitere, praktisch gleichlautende Strafanzeige von A.________ gegen B.________, diesmal in Zusammenhang mit einer Stellungnahme des Letztgenannten vom 19.09.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Nr. 200 23 120 /121 EL bei der sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Auch dieses Schreiben wurde der Strafanzeige beigelegt. [rechtliche Grundlagen]. Den Strafanzeigen von A.________ gegen B.________ vom 15.08.2023 und 25.09.2023 sind ne- ben der jeweils aufgeführten Auswahlsendung an Strafartikeln und teilweise nichtexistierenden Tatbestandsbezeichnungen keine konkreten, klar umrissenen Lebenssachverhalte zu entnehmen, 2 welche auf ein mögliches strafbares Verhalten des beanzeigten B.________ schliessen liessen. Es handelt sich hierbei vielmehr grösstenteils um pauschale und repetitive Auflistungen von ver- schiedensten Vorwürfen, ohne dass eine zumindest ansatzmässige Darlegung der rechtlichen Subsumtion in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt erfolgen würde. Soweit Ausführungen zur Sache gemacht werden, beschränken sich diese auf eine Kritik der von der Gegenseite in den be- treffenden Beschwerdeverfahren ins Feld geführten Argumente. Auch diese sind nicht von straf- rechtlicher Relevanz. Der Anzeige von A.________ sind somit keine Verhaltensweisen zu ent- nehmen, durch welche der Beschuldigte die vorgeworfenen Straftatbestände - sofern diese über- haupt auf strafrechtlichen Erlassen basieren - erfüllt haben könnte. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen B.________ nicht an die Hand genommen. 2. Mit Anzeige vom 14.09.2023 wirft A.________ auch C.________ und D.________, offenbar eben- falls Mitarbeitende der Ausgleichskasse des Kantons Bern, vor, sich der «Prozessbetrügereien», der Nötigung, des Amtsmissbrauchs und zahlreicher weiterer Delikte strafbar gemacht zu haben. Auch in diesem Zusammenhang sind der Strafanzeige von A.________ neben der erneuten Aus- wahlsendung an Strafartikeln und teilweise nichtexistierenden Tatbestandsbezeichnungen keine konkreten Lebenssachverhalte erkennbar, welche auf ein strafbares Verhalten der beanzeigten C.________ und D.________ schliessen liessen. Es handelt sich auch hier lediglich um eine pau- schale und repetitive Auflistung verschiedenster Vorwürfe ohne konkrete Subsumtion. So ist ins- besondere auch nicht ersichtlich, welchen Bezug die beiden zur Anzeige gebrachten Beschuldig- ten zu den der Strafanzeige beigelegten Verfügungen der Ausgleichskasse vom 12.06.2019 und vom 21.02.2023 sowie zur Stellungnahme vom 11.07.2023 haben sollten. Diese werden dort nir- gendwo namentlich erwähnt. Aus den vorgenannten Gründen wird das Verfahren gegen C.________ und D.________ - auch hier mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens - nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen an- 3 dern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. 4.3 Der falschen Anschuldigung macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Ab- sicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. 4.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.5 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen «Prozessbetrugs», Nötigung, falscher Anschuldigung etc. an die Hand ge- nommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutref- fenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die An- handnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen vom 15. August, 14. September und 25. September 2023 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Strafanzeige zwar diverse Straftatbestände (u.a. Betrug, Nötigung, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch). Er unterlässt es indes, mit plausiblen Aus- führungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigten 1-3 erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigten 1-3 im Sinne von Art. 312 StGB die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig ange- wendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getrof- fen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ebenfalls wurde vom Beschwerde- führer nicht beschrieben, wie die Beschuldigten 1-3 ihn im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und ihn zu einer vermögensschädi- genden Disposition veranlasst haben sollen. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB; «Beschuldigung eines Nichtschuldigten wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder 4 Vergehens, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen») oder einer Nötigung (Art. 181 StGB) fehlen. Es geht aus den Strafanzeigen mit keinem Wort hervor, inwiefern die Beschuldigten 1-3 dem Beschwerdeführer gegenüber Gewalt angewandt, ernstliche Nachteile angedroht oder anderweitig seine Hand- lungsfreiheit beschränkt haben sollen und zu was er genötigt worden sein soll. Dem Beschwerdeführer scheint es gemäss seinen Strafanzeigen vom 15. August, 14. September und 25. September 2023 im Wesentlichen um die Kür- zung/Verweigerung der EL durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern und das diesbezügliche bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern hängige Beschwerdeverfahren sowie die dortigen Stel- lungnahmen der Ausgleichskasse Bern zu gehen. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrecht- liche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen jenes Beschwerdeverfah- rens oder vorgängig strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eines Betrugs (Art. 146 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB) oder einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) begangen wor- den sind. Betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 gegen den Beschuldigten 2 und die Beschuldigte 3 ist im Übrigen nicht er- sichtlich, welchen Bezug diese zu den der Strafanzeige beigelegten Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. Juni 2019, 21. Februar 2023 und 25. Juli 2023 sowie zur Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. Juli 2023 haben sollen. Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 sind in den erwähnten Schreiben resp. Verfügungen namentlich nicht erwähnt. Der Einwand, dass der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 «als Vorsteher» der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern für das Vorgehen der Behörde verantwortlich seien und für Verstösse geradestehen müssten, reicht zur Begründung eines konkreten straf- rechtlichen Anfangsverdacht nicht aus. Im Übrigen geht aus den vorliegenden Ak- ten und der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht hervor, dass der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 eine Leitungsfunktion in der kantonalen Ausgleichskasse haben (vgl. im Internet: https://www.akbern.ch > Über uns > Or- ganisation > Organigramm AKB). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es auch hier dabei, sich auf diverse Straftatbestände (u.a. Betrug, Nötigung und falsche An- schuldigung) zu berufen, ohne weiter konkret zu substanziieren, inwiefern diese vom Beschuldigten 1 und/oder Beschuldigten 2 und/oder der Beschuldigten 3 erfüllt sein sollen. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass es nicht ausreicht, ausschliesslich auszuführen, dass der Prozessbetrug und der Betrug unter 146 StGB, die Nötigung unter Art. 181 StGB und die falsche Anschuldigung unter Art. 303 StGB zu finden sei. Es muss vielmehr konkret beschrieben werden, auf- grund welches Lebenssachverhalts die besagten Straftatbestände erfüllt sein sol- len. Solche konkreten Lebenssachverhalte werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargelegt, sondern er schildert wiederum im Wesentlichen sei- nen Unmut hinsichtlich der Kürzung resp. des Entzugs der EL durch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern und dem insoweit hängigen Beschwerdeverfahren. 5 Betreffend die Kürzung/den Entzug der EL hat der Beschwerdeführer den sozial- versicherungsrechtlichen Rechtsweg zu bestreiten. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer offenbar die EL gekürzt oder entzogen worden ist, begründet noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe mittels der angefochtenen Verfügung «vorsätzlich und bewusst gegen gelten- des Recht und Gesetz» verstossen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter kon- kretisiert. Hier belässt es der Beschwerdeführer abermals dabei, diverse Geset- zesartikel aufzuzählen, ohne im Einzelfall aufzuzeigen, inwiefern diese von der Staatsanwaltschaft verletzt worden sein sollen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-3 wegen «Prozessbetrugs», Nötigung, falscher Anschuldigung etc. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarer- weise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1-3 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7