Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird verzichtet (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.