17. Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die amtliche Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird die amtliche Entschädigung auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird verzichtet (Art.