22 dige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers nicht mehr anders sichergestellt werden. Dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vordergründig von Widerstand geprägt gewesen sind und noch immer sind, vermag an der Massnahmenfähigkeit und -willigkeit nichts zu ändern. Eine Unterbringung nach Art. 15 JStG kann auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden.