Darüber hinaus schürt der bisherige Massnahmenverlauf erhebliche Zweifel, ob sich der Beschwerdeführer in genügender Weise auf eine kritische Auseinandersetzung mit seiner bisherigen Delinquenz und mit seinen Problembereichen einlassen würde. Vor diesem Hintergrund weisen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bisher nicht gezeigt habe, dass er Freiheiten in gewünschter Form zu nutzen wisse. Er habe sich in der Vergangenheit auch nicht an minimale Anforderungen gehalten, habe delinquiert und in teilweise hohem Ausmass konsumiert.