21 terbringung mit Blick auf die Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers, aber auch im Interesse der Deliktsprävention besser geeignet. Mit dem K.________ ist zudem eine für den Beschwerdeführer geeignete Einrichtung vorhanden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 5 StGB). 15.4 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Wie bereits zuvor ausgeführt liegen die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung vor.