Auf eine zunehmende Risikoentwicklung könnte bei dieser Variante kaum mehr wirksam eingewirkt werden. Zusammenfassend ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Erstgutachten eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung empfohlen und von einer ambulanten Behandlung in Kombination mit einer offenen Unterbringung abgeraten haben. Der seither erfolgte Massnahmenverlauf wurde als kritisch eingestuft, insbesondere auch, da Öffnungen zu schnell erfolgten, d.h. noch bevor mit dem Beschwerdeführer seine Problemeinsicht hätte gefördert werden können.