Die erforderliche Einflussnahme sei in einem ambulanten Setting nicht gegeben. Damit ist auch für die Beschwerdekammer die unbestritten gebliebene Massnahmenbedürftigkeit gegeben. Sodann halten die Gutachter mit Bezug auf die zweite Variante klare und deutliche Risiken fest: Der Beschwerdeführer habe bisher nicht gezeigt, dass er Freiheiten in gewünschter Form zu nutzen wisse. Er habe sich in der Vergangenheit auch nicht an minimale Anforderungen gehalten, habe delinquiert und in teilweise hohem Ausmass konsumiert.