In diesem Zusammenhang halten die Gutachter nochmals kritisch fest, dass der Beschwerdeführer dafür ungenügend lange im geschlossenen Setting verblieben sei. Vor diesem Hintergrund merken sie an, dass der Beschwerdeführer angesichts des Risikoprofils und der damit verbundenen Schwierigkeiten bzw. Auffälligkeiten ein konstantes, unverrückbares, kontrollierendes und gleichzeitig unterstützendes Umfeld benötige, in welchem er immer wieder auf seine eigenen Themen und an seine Problembereiche zurückgeführt werde. Die erforderliche Einflussnahme sei in einem ambulanten Setting nicht gegeben.