Dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich von gewalttätigem Durchsetzen weitgehend zu distanzieren, und die «chronifizierte Gewaltbereitschaft» deshalb nicht mehr im Vordergrund steht, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung psychisch stabil zeigte. Es wurde ihm im Unterschied zum Erstgutachten die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt. Auch stellten die Gutachter fest,