Mit Blick auf die Ausführungen im Erstgutachten und die ausgebliebene gewünschte Entwicklung des Beschwerdeführers kann nicht wirklich angenommen werden, dass das moderate Rückfallrisiko ein ambulantes Setting – wie bei der von den Gutachtern vorgeschlagenen Variante 2 vorausgesetzt – erlaubt. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich von gewalttätigem Durchsetzen weitgehend zu distanzieren, und die «chronifizierte Gewaltbereitschaft» deshalb nicht mehr im Vordergrund steht, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung psychisch stabil zeigte.