Die Gutachter stellten sodann fest, dass weder im pädagogischen noch im therapeutischen Bereich Fortschritte hätten festgestellt werden können. Es habe weder eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Delinquenz noch mit den eigenen Problembereichen stattgefunden. Die im Erstgutachten aufgeworfene gewünschte Entwicklung hat gemäss den Gutachtern nicht stattgefunden. So halten diese fest, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her insofern hätte weiterentwickeln sollen, als er Einsicht und Veränderungsbereitschaft sowie realistische Perspektiven hätte entwickeln sollen.