Zur Frage der Massnahmeneignung und Erforderlichkeit der Massnahme Bereits mit Gutachtem vom 1. April 2021 wurde ein ambulantes Setting nicht empfohlen. Auch die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung in Kombination mit einer offenen Unterbringung wurde aufgeworfen. Die Gutachter zweifelten aber auch hier an der Erfolgsaussicht, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich aller Interventionen wenig Durchhaltevermögen, Frustrationstoleranz und Veränderungsbereitschaft gezeigt habe. Daher bestanden bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens vom