Ist der Beizug eines Gutachtens – wie in Art. 9 Abs. 3 JStG – zwingend vorgeschrieben, ist das Abweichen von dessen Schlussfolgerungen sogar nur zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten widersprüchlich ist oder der Sachverständige zu Fragen Stellung bezogen hat, die nicht solche der (psychologischen oder medizinischen) Wissenschaft sind, sondern von den Jugendstrafbehörden zu beurteilende Rechtsfragen darstellen (AEBI/IMBACH/HOLDEREGGER/BESSLER, in: AJP 2018 S. 1461 ff.