In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen. Ist der Beizug eines Gutachtens – wie in Art. 9 Abs. 3 JStG – zwingend vorgeschrieben, ist das Abweichen von dessen Schlussfolgerungen sogar nur zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.