JStG. Die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG, wonach der Beschwerdeführer eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben muss und eine Abklärung die Notwendigkeit der Massnahme ergeben hat, werden mit Bezug auf das Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 und die Gutachten vom 1. April 2021 und 1. September 2023 zu Recht nicht bestritten. Damit ist vorliegend einzig zu beurteilen, ob die Fortsetzung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und die damit verbundene Versetzung des Beschwerdeführers in das K.______