Insofern ist der Beschwerdeführer auch an der Fortsetzung der ambulanten therapeutischen Behandlung interessiert. Beanstandet wird einzig die Einschätzung der Jugendanwaltschaft, wonach keine geeignete und weniger einschneidende Massnahme besteht als die Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG. Die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art.