Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4;