17 klärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Eine Unterbringung ist nach Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Abs. 1).