Massnahmenbereitschaft aufzubauen. Um die von ihm benötigte Therapie nachhaltig durchsetzen zu können, brauche es Stabilität und Kontinuität, mithin eine längerfristig angelegte forensische Therapie in einem hoch strukturierten Rahmen. Damit der Beschwerdeführer die Schutzmassnahme nicht weiter durch Fluchten untergraben könne, sei die Anordnung einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG unumgänglich.