Zur Erforderlichkeit äusserte sich die Leitung der Jugendanwaltschaft dahingehend, es entspreche nicht dem Sinn der Massnahme, dass der Beschwerdeführer mit fehlender Motivation, schlechter Führung oder seinen Versuchen, sein Autonomiebedürfnis durchzudrücken, eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen könne. Bezeichnend seien auch die Ausführungen des Jugendgerichts, wonach die Massnahmenbiografie des Beschwerdeführers durchwegs durch Fluchten und Fluchtversuche gezeichnet sei und dass Konstanz und Kontinuität als unabdingbare Pfeiler betrachtet würden, um beim Beschwerdeführer eine genügende