notwendigen Intensität über einen ausreichend langen Zeitraum habe durchgeführt werden können. Ziel der Massnahme sei denn auch die Erarbeitung der Therapiebereitschaft. Zur Erforderlichkeit äusserte sich die Leitung der Jugendanwaltschaft dahingehend, es entspreche nicht dem Sinn der Massnahme, dass der Beschwerdeführer mit fehlender Motivation, schlechter Führung oder seinen Versuchen, sein Autonomiebedürfnis durchzudrücken, eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen könne.