Im Gutachten werde explizit festgehalten, dass es keine Ideallösung gebe; es würden zwei Settingoptionen beleuchtet. Aus gutachterlicher Sicht erschienen zwar beide diskutierten Vorgehensweisen gerechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob beide auch gleich geeignet seien, handle es sich um eine juristische Beurteilung. Unter Abwägung der jeweiligen Vorund Nachteile beider Varianten sowie des bisherigen Massnahmenverlaufs erscheine die Unterbringung in einer offenen Einrichtung nicht gleich geeignet, um die erforderliche psychotherapeutische Behandlung sicherzustellen und die Legalprognose wesentlich zu verbessern.