b einschlägig, wobei die Begründung zur Behandlung der psychischen Störung als alternative Voraussetzung bereits ausreiche und vorliegend im Vordergrund stehe. Zur Eignung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung äussert sich die Leitung der Jugendanwaltschaft u.a. dahingehend, dass gerade für diese Beurteilung ein Gut-