Die Unterbringung erfolge aber nicht nur aufgrund der hohen Rückfallgefahr, sondern aufgrund mehrerer Problemfelder beim Beschwerdeführer. Bei dieser Ausgangslage sei die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowohl für die Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG als auch für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Beschwerdeführer nach Bst. b einschlägig, wobei die Begründung zur Behandlung der psychischen Störung als alternative Voraussetzung bereits ausreiche und vorliegend im Vordergrund stehe.